Verkehrssicherungspflicht

Pflicht des Vermieters, Gefahrenquellen auf dem Grundstück zu verhindern.

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Vermieter, sein Grundstück und Gebäude so zu sichern, dass keine Gefahr für Mieter, Besucher oder Dritte besteht. Dazu gehört die Beseitigung von Glätte, das Absichern loser Dachziegel oder das Instandhalten von Treppen und Geländern. Die Pflicht ergibt sich aus § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) in Verbindung mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach und entsteht dadurch ein Schaden, haftet er auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auch Mieter können Verkehrssicherungspflichten haben, etwa wenn ihnen im Mietvertrag der Winterdienst übertragen wurde. In diesem Fall müssen sie für entstandene Schäden haften, wenn sie ihre Pflicht verletzen.