Räumungsklage

Gerichtliche Durchsetzung der Rückgabe einer Wohnung nach wirksamer Kündigung.

Weigert sich ein Mieter, nach einer wirksamen Kündigung auszuziehen, kann der Vermieter Räumungsklage erheben (§ 546 Abs. 1 BGB). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Vor Einreichung der Klage muss der Vermieter eine angemessene Räumungsfrist setzen. Liegt ein Räumungsurteil vor, beauftragt das Gericht den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung – entweder als vollständige Räumung oder als sogenannte „Berliner Räumung“, bei der der Vermieter nur den Besitz an der Wohnung erhält und sich selbst um die Entsorgung des Inventars kümmert (BGH, Urteil vom 14.07.2005, I ZB 45/05). Die Kosten der Räumung trägt in der Regel der unterlegene Mieter.