Nebenkostenabrechnung

Jährliche Abrechnung der vom Mieter zu zahlenden Betriebskosten.

Die Nebenkostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung der Betriebskosten, die der Mieter zu tragen hat. Sie muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen. Die Abrechnung muss für den Mieter klar und verständlich sein: Sie enthält eine Aufstellung aller angefallenen Kosten, den vereinbarten Umlageschlüssel, den Anteil des Mieters sowie die geleisteten Vorauszahlungen. Der Mieter hat das Recht, Einsicht in die Belege zu nehmen und strittige Positionen zu hinterfragen.