Die Heizkostenabrechnung ist die jährliche Aufstellung der Kosten für Heizung und Warmwasser, die auf den Mieter umgelegt werden. Sie muss den Verbrauch des einzelnen Mieters erfassen und aufschlüsseln, in der Regel durch Messgeräte wie Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler (§ 6 HeizkostenV). Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate betragen, und die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende dieses Zeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Wird diese Frist versäumt, kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen. Mindestens 50 % der Kosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden, der Rest darf nach Wohnfläche oder einem anderen vereinbarten Umlageschlüssel verteilt werden (§ 7 HeizkostenV). Fehlerhafte Abrechnungen können Mieter kürzen oder zurückweisen.
Heizkostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch.