Die fristlose Kündigung beendet das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung und ist nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen zulässig (§ 543 BGB). Für den Vermieter kann dies etwa der Fall sein, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder die Wohnung erheblich gefährdet. Für den Mieter ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn die Wohnung erhebliche Mängel aufweist, die ihre Tauglichkeit aufheben, z. B. Totalausfall der Heizung im Winter oder Gesundheitsgefährdung durch Schimmel. In vielen Fällen ist vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich, außer bei besonders gravierenden Verstößen. Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben genau angegeben werden, da die Kündigung sonst unwirksam ist.
Fristlose Kündigung
Beendigung des Mietvertrags ohne Einhaltung der Frist bei schwerwiegenden Gründen.