Eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, nahe Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sie muss schriftlich erfolgen und den Eigenbedarf nachvollziehbar begründen – pauschale oder ungenaue Angaben reichen nicht. Zulässige Gründe sind etwa, dass der Vermieter selbst einziehen möchte oder die Wohnung für Kinder, Eltern oder Pflegepersonal benötigt. Unzulässig ist eine Kündigung auf Vorrat oder ohne konkreten Nutzungswillen (BGH, Urteil vom 23.09.2015, VIII ZR 297/14). Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn diese für ihn eine unzumutbare Härte darstellt (§ 574 BGB), etwa bei schwerer Krankheit oder hohem Alter. Die Kündigungsfristen richten sich nach der Wohndauer und betragen zwischen drei und neun Monaten.
Eigenbedarfskündigung
Kündigung, weil Vermieter die Wohnung selbst oder für Angehörige benötigt.