Die fristgerechte (ordentliche) Kündigung beendet das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen (§ 573c BGB). Für Mieter beträgt die Kündigungsfrist unabhängig von der Wohndauer drei Monate. Vermieter hingegen müssen längere Fristen einhalten, wenn der Mieter länger in der Wohnung lebt: ab fünf Jahren sechs Monate, ab acht Jahren neun Monate. Eine Begründung muss der Mieter nicht angeben, der Vermieter hingegen schon – und zwar mit einem gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund (§ 573 BGB), wie z. B. Eigenbedarf oder Pflichtverletzungen des Mieters. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vertragspartner eingehen, um in diesem Monat wirksam zu werden.
Fristgerechte Kündigung
Ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen.