Abflussverstopfung

Verstopfung eines Abflussrohres; Kosten trägt nur der Verursacher.

Eine Abflussverstopfung fällt grundsätzlich in die Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 BGB). Der Mieter muss die Kosten nur tragen, wenn er die Verstopfung schuldhaft verursacht hat – etwa durch das Entsorgen von Essensresten, Hygieneartikeln oder Katzenstreu im Abfluss. Die Beweislast dafür liegt beim Vermieter (LG Kiel, WuM 1990, 499). Mietvertragsklauseln, die bei einer Verstopfung des Hauptstrangs alle Mieter anteilig belasten, sind unwirksam (OLG Hamm, WuM 1982, 201). Kommt es infolge der Verstopfung zu Wasserschäden, kann der Mieter Schadenersatz verlangen, wenn der Vermieter die Ursache zu vertreten hat oder der Mangel schon bei Vertragsabschluss bestand (§ 536a BGB). Bei wiederkehrenden Verstopfungen kann eine unterlassene Überprüfung der Rohre als Pflichtverletzung gewertet werden (LG Berlin, GE 1988, 413).