Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann den Mieter verpflichten, die Kosten für kleinere Instandsetzungen an Teilen der Wohnung zu tragen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen – etwa Lichtschalter, Wasserhähne oder Türschlösser. Diese Regelung ist nur wirksam, wenn sie bestimmte Grenzen einhält: Der Höchstbetrag pro Reparatur darf 75–100 € nicht überschreiten, und es muss zudem eine jährliche Gesamtkostenobergrenze vereinbart sein (BGH, Urteil vom 07.06.1989, VIII ZR 91/88). Fehlt eine dieser Begrenzungen, ist die Klausel unwirksam. Auch dürfen keine Reparaturen auf den Mieter übertragen werden, die nicht dem täglichen Gebrauch unterliegen, wie z. B. Heizungsanlagen oder Rohrleitungen hinter der Wand.
Kleinreparaturklausel
Regelung, wonach Mieter kleine Reparaturen bis zu einer Kostenobergrenze selbst zahlen müssen.